Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Auszug aus dem UVP-G:

Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf

  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den genannten Schutzgütern.

Für Windkraftanlagen kann nach dem UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich werden. Die UVP-Pflicht richtet sich nach der Anzahl der der Windkraftanlagen, den allgemeinen Merkmalen des Projektes und den besonderen Merkmalen des Standortes.

 Für Windparks ab drei Anlagen mit einer Höhe von 35 m und einer Leistung von mehr als 10 kW je Anlage gelten folgende Bestimmungen:

 3 - 5 Anlagen: standortbezogene Vorprüfung

6 - 19 Anlagen: allgemeine Vorprüfung

ab 20 Anlagen: in jedem Fall UVP-pflichtig

Erst ab 20 Anlagen ist eine UVP-Pflicht gegeben. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine umfängliche Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windfarms unter 20 Anlagen nicht erfolgen muss. "AUGEN UND OHREN AUF!"

 Das UVPG als pdf: hier einsehbar