Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Auszug aus dem UVP-G:
Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
- Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
- die Wechselwirkung zwischen den genannten Schutzgütern.
Für Windkraftanlagen kann nach dem UVP-Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich werden. Die UVP-Pflicht richtet sich nach der Anzahl der der Windkraftanlagen, den allgemeinen Merkmalen des Projektes und den besonderen Merkmalen des Standortes.
Für Windparks ab drei Anlagen mit einer Höhe von 35 m und einer Leistung von mehr als 10 kW je Anlage gelten folgende Bestimmungen:
3 - 5 Anlagen: standortbezogene Vorprüfung
6 - 19 Anlagen: allgemeine Vorprüfung
ab 20 Anlagen: in jedem Fall UVP-pflichtig
Erst ab 20 Anlagen ist eine UVP-Pflicht gegeben. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine umfängliche Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windfarms unter 20 Anlagen nicht erfolgen muss. "AUGEN UND OHREN AUF!"
Das UVPG als pdf: hier einsehbar